Videoverhandlung

Videoverhandlung nach § 128a ZPO

Seit der Corona-Pandemie wird in zivilrechtlichen Verfahren häufiger die Möglichkeit von Videoverhandlungen nach § 128 a ZPO genutzt. Dabei sind ein oder mehrere Prozessteilnehmer im Wege einer Videokonferenz in einen Verhandlungssaal zugeschaltet, in welchem sich Richterin, Richter, die Kammer oder der Senat aufhalten und die Verhandlung führen. Der Vorsitzende ist dabei zwingend im Gerichtssaal, den Beisitzern kann bei erheblichen Gründen ebenfalls die Teilnahme per Videoverhandlung gestattet werden.

Die Erfahrungen des Autors mit Videoverhandlungen sind insgesamt sehr positiv, ersparen sie doch regelmäßig eine häufig zeitintensive An- und Abreise zur Terminwahrnehmung sowie u.U. auch eine Übernachtung am Gerichtsort. Natürlich ist damit auch zugleich eine Kostenersparnis für den Mandanten verbunden.

Abgelehnt wurden Anträge auf Videoverhandlung mit unterschiedlichsten Begründungen. Manche Richter lehnen eine Videoverhandlung auch generell ab, dabei werden Bedenken dahingehend geäußert, dass es dem Gericht erschwert werde, sich von den Verfahrensbeteiligten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ein Vergleichsabschluss sei doch unter Umständen leichter erzielen, wenn alle Beteiligten vor Ort im Gerichtssaal anwesend wären.

Nach Auffassung des Autors ist durch eine Videoverhandlung weder die Sachverhaltsklärung beeinträchtigt noch ein Vergleichsabschluss erschwert. Gerade auswärtige Gerichtstermine in weiterer Entfernung veranlassen die Parteien bei Absehen einer Videoverhandlung eher dazu, einen Terminvertreter zu beauftragen, was einen Vergleichsabschluss sogar erschweren kann. Auf den persönlichen Eindruck von Beteiligten am Prozess kommt es – mit Ausnahme von Zeugen – im zivilgerichtlichen Verfahren nur in Ausnahmefällen an. Zeugen werden regelmäßig im Gerichtssaal vernommen, so dass der persönliche Eindruck vom Gericht gewürdigt werden kann.

Vereinzelt werde Anträge auf Durchführung einer Videoverhandlung auch abgelehnt, weil an einzelnen Gerichten noch keine hinreichende technische Ausstattung besteht. Ein solcher Ablehnungsgrund sollte jedoch hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.

Nachteilig sind gelegentlich technische Startschwierigkeiten bei der Videokonferenz, die jedoch bislang immer gelöst werden konnten.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, ob eine Teilnahme per Videoverhandlung gestattet wird. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zur Videoverhandlung werden nach den Erfahrungen des Autors verschiedene Tools genutzt, so z.B. Skype for Business, Webex etc. Zur Vereinfachung für das Verfahren könnte hier eine Festlegung auf bestimmte Tools durch den Gesetzgeber sinnvoll sein (auch wenn dann natürlich die Gefahr bestünde, dass technische Weiterentwicklungen anderer Hersteller nicht genutzt würden).

Im Ergebnis überwiegen die Vorteile eine Videoverhandlung deutlich.

 

(dan)

 

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